Häusliche Betreuung
Die häusliche Betreuung nach § 124 SGB XI
Die häusliche Betreuung ist eine Sachleistung im Rahmen der Pflegeversicherung, die zum 1. Januar 2013 eingeführt wurde. Anspruch darauf haben Pflegebedürftige (Pflegestufe I bis III) und Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (Pflegestufe 0), die sich für eine Pflege zuhause entscheiden. Als Voraussetzung muss ein Leistungsanspruch gegenüber der Pflegeversicherung bestehen, um diese Form der Sachleistung beanspruchen zu können. Darüber hinaus müssen die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung des Bedürftigen zunächst sichergestellt sein.
Leistungsumfang der häuslichen Betreuung
Die Häusliche Betreuung wird als eine pflegerische Betreuungsmaßnahme erbracht. Gemäß § 124 Abs. 2 SGB XI umfasst diese Sachleistung folgende Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie:
Betreuung von Tätigkeiten, die der Kommunikation und der Pflege von sozialen Kontakten dienen, sowie
Unterstützung im häuslichen Alltag, insbesondere um eine Tagesstruktur zu entwickeln und aufrechtzuerhalten, um bedürfnisgerechte Beschäftigungen zu realisieren und um den Tag-/Nacht-Rhythmus des Betroffenen bedürfnisgerecht zu gestalten.
Professionell durchgeführt, kann diese Art der Betreuung entweder durch einen mobilen Pflegedienst, innerhalb der 24 Stunden Pflege oder durch eine Haushaltshilfe erfolgen. Mehrere Pflegebedürftige können diese Sachleistung auch gemeinschaftlich in Anspruch nehmen. So können zum Beispiel zwei Senioren, die sich zusammen im Rahmen der häuslichen Altenpflege von einem Familienangehörigen pflegen lassen, bei einem gemeinsamen Spaziergang von einer Fachkraft begleitet werden.