Mindestlohn in der Pflege
Mindestlohn in der Altenpflege heißt in den alten Bundesländern, dass die Beschäftigten wenigstens 8,50 Euro pro Stunde erhalten. Richtlinie für diese Lohnuntergrenze ist die Verordnung zu den Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (PflegeArbbV). Was diese Untergrenze für die Pflegeversicherung und die Versicherten bedeutet, beschreibt dieser Beitrag.
Mindestlohn in der Altenpflege bindend
Die Lohnuntergrenze ist für alle in Deutschland zugelassenen Pflegeeinrichtungen verbindlich, demzufolge rechnet die Branche mit aufkommenden Schwierigkeiten, insbesondere für kleinere Unternehmen. Diese werden dem Wettbewerbsdruck der größeren Anbieter kaum standhalten können. Im Ergebnis wird mit zunehmenden Konkursen gerechnet, in deren Folge die größeren Betriebe mit höheren Personalkosten noch mehr Pflegebedürftige versorgen müssen. Die Situation offeriert zwei mögliche Szenarien:
- Fallender Qualitätsstandard in den stationären Einrichtungen, die Lohnuntergrenze resultiert in weniger Zeit für einzelne Patienten.
- Steigende Pflegeversicherungsbeiträge führen zu höheren Lohnnebenkosten, damit würden die umfangreicheren Personalkosten in der Altenpflege an die Berufstätigen weitergegeben.
Mindestlohn in der Seniorepflege auch für polnisches Pflegepersonal?
Aufgrund bestehender Freizügigkeitsregelungen ist es polnischen Unternehmen erlaubt, Dienstleistungen in der EU anzubieten und Personal zu entsenden. In der Praxis schicken die Unternehmen zahlreiche Betreuerinnen nach Deutschland, diese sind in der Seniorenpflege eine unverzichtbare Unterstützung des heimischen Personals.
Die Vorteile liegen in erster Linie bei den Kosten: Die häusliche Versorgung ist mit Beträgen um 2.000 Euro pro Monat erheblich günstiger als die Unterbringung im Altersheim. Angesichts gegebener Effizienz kommt die Frage auf: Soll der Mindestlohn auch hier gelten? Die Antwort bezüglich des Geltungsbereiches gibt die Pflegearbeits-Verordnung. Diese tangiert alle Beschäftigten, die pflegerisch im Sinne des Sozialgesetzbuches tätig sind (§ 14 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 des elften Buches).
Demnach gilt die Lohnuntergrenze in der Seniorenpflege nicht für polnische Betreuungsdienstleister. Ausländische Kräfte sind überwiegend in der Betreuung und nicht in der Altenpflege tätig, sie führen charakteristisch Pflegetätigkeiten nur selten und aushilfsweise aus.
Ein weiterer Grund, warum der Mindestlohn in der Pflege nicht für diese Beschäftigten gelten kann, ist die Tatsache, dass ausländische Dienstleister nicht mit der deutschen Pflegeversicherung abrechnen können. Dementsprechend sind diese mehrheitlich wenig qualifizierten Dienstleistungen nicht der Altenpflege im Rahmen des Sozialbuches zuzuordnen.
Ob diese Vorgehensweise allerdings dem Diskriminierungsverbot der EU bei einer Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof standhält, ist in der Branche umstritten. Dem Verbot folgend, dürfen Angehörige anderer Staaten nicht schlechtergestellt werden.
Fazit:
Die Ausgrenzung osteuropäischer Dienstleister beim Mindestlohn in der Altenpflege führt nicht zwangsläufig zu einer Schlechterstellung. Die gezahlten Gehälter sind angesichts der wesentlich höheren Kaufkraft in der Heimat nicht diskriminierend. Dieser Effekt wurde bereits in die Beitrittsverhandlungen zur EU einbezogen und auch von deutschen Entscheidungsträgern befürwortet.