Als Unterstützung bei der Finanzierung der Seniorenbetreuung hat der Gesetzgeber einige Leistungen eingeführt, über die wir Sie gerne unverbindlich informieren möchten.

Erstattung des Entlastungsbetrags

Jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 hat Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 €. Dieser Betrag kann zweckgebunden für anerkannte Leistungen zur Unterstützung und Entlastung von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen genutzt werden.

Umwandlung von Sachleistungen

Ab Pflegegrad 2 steht jedem Pflegebedürftigen ein Sachleistungsbudget zur Verfügung, dessen Höhe vom Pflegegrad abhängt. Normalerweise wird das Sachleistungsbudget in Kombination mit einer ambulanten Pflege für die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen verwendet. Wenn jedoch kein Pflegedienst benötigt wird, können bis zu 40% des verbleibenden Sachleistungsbudgets für Alltagsunterstützungsleistungen durch anerkannte Anbieter wie Linara umgewandelt werden.

In diesem Fall wird das Pflegegeld anteilig ausgezahlt, ähnlich wie bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst. Die Umwandlung des Sachleistungsbudgets ist für Sie von Vorteil, da der Gesamtbetrag aus den Sachleistungen plus dem anteiligen Pflegegeld höher ist als bei alleiniger Zahlung des vollen Pflegegeldbetrags.

Das Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die ab Pflegegrad 2 an hilfsbedürftige Personen ausgezahlt wird, sofern eine häusliche Pflege sichergestellt ist. Es steht zur freien Verfügung und kann mit anderen Leistungen kombiniert werden, wie beispielsweise durch einen ambulanten Pflegedienst oder Anbieter von Alltagsunterstützungsleistungen. Wenn das Pflegegeld in Kombination mit anderen Leistungen genutzt wird, wird es nur noch anteilig ausgezahlt, je nach Umfang der erbrachten Leistungen durch den Pflege- oder Alltagsunterstützungsdienst.

Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Pflegegrad und reicht von 316 € monatlich bei Pflegegrad 2 bis zu 901 € monatlich bei Pflegegrad 5.

Pflegegeld-Anspruch (in €) je Pflegegrad:

Pflegegrad 1: –

Pflegegrad 2: 316 Euro

Pflegegrad 3: 545 Euro

Pflegegrad 4: 728 Euro

Pflegegrad 5: 901 Euro

Weitere Informationen zur Festlegung des Pflegegrades und zur Verwendung des Pflegegeldes erhalten Sie von unseren qualifizierten Berater/innen, die Sie gerne zur optimalen Kombination aller möglichen Leistungen der Pflegeversicherung informieren.

Verhinderungspflegegeld

Für den Fall, dass pflegebedürftige Personen vorübergehend nicht von ihren Angehörigen betreut werden können, weil diese beispielsweise krank sind oder in den Urlaub fahren, besteht Anspruch auf Verhinderungspflegegeld. Dabei können bis zu 2.418 € (Grundbetrag 1.612 € plus maximal 806 € aus der Kurzzeitpflege) in Anspruch genommen werden. Während der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege erhalten Pflegebedürftige weiterhin 50% des monatlichen Pflegegeldes. In unserem Ratgeberartikel finden Sie weitere nützliche Tipps und Informationen zum Antrag auf Verhinderungspflegegeld.

Steuerliche Vergünstigungen

Die von Curaform24 vermittelten Betreuungsleistungen können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Dabei können bis zu 20% eines Gesamtbetrags von maximal 20.000 Euro jährlich, also bis zu 4.000 Euro, direkt von der Steuerlast abgezogen werden. Es ist jedoch auch möglich, unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung anzugeben. Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund rechtlicher Einschränkungen keine steuerliche Beratung durchführen dürfen. Für individuelle Fragen zu Ihren Möglichkeiten kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater.

Weitere Förderungen und Zuschüsse

Für die zusätzliche finanzielle Unterstützung bei der Betreuung und Pflege von Angehörigen stehen verschiedene Zuschüsse und Förderungen zur Verfügung. Dazu gehören beispielsweise Betreuungs- und Entlastungsleistungen wie Demenzcafés oder Betreuungsnachmittage, Zuschüsse für Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege, Förderungen für Maßnahmen zur Wohnraumanpassung und die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln.

Wir empfehlen Ihnen, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen, um die Betreuungsperson zu entlasten und die Pflege und Betreuung zu unterstützen. So kann die hilfsbedürftige Person beispielsweise stundenweise in einer Demenzgruppe oder Tagespflege-Einrichtung versorgt werden, während die Betreuungsperson sich erholen kann.

Falls Sie Fragen zu diesen Zuschüssen und Förderungen haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir helfen Ihnen weiter.