Testament / Betreuungsvollmacht / Patientenverfügung
Das Testament regelt eine von den gesetzlichenRegelungen abweichende Vermögensverteilung nach dem Ableben. Gesetzlich sind bestimmte Quoten für die Angehörigen geregelt, welche aber, gerade bei Ehepaaren und Partnerschaften, so gut wie nie dem Willen des Verstorbenen entsprechen. Bei den heute oft komplizierteren Familienverhältnissen ist eine testamentarische Regelung erst recht dringend anzuraten. Diese sollte handschriftlich oder besser notariell erfolgen, was den Erben in vielen Fällen auch unnötige Kosten ersparen kann. Nutzen sie die Möglichkeit Ihren Nachlass selbstbestimmt zu regeln! Wünschen Sie eine Beratung oder zusätzliche Informationen zu den Themen Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Erbe und Testament?
Auch in einem weiteren Punkt sollten Sie die Möglichkeit nutzen Ihren Willen festzuhalten, solange es Ihnen möglich ist. Wir alle hoffen auch das fortgeschrittene Lebensalter bei guter Gesundheit im Kreise unserer Lieben meistern zu können. Leider wird dies aber nicht allen von uns gelingen. In Hoffnung auf das Beste sollten deswegen beizeiten die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um im Falle von plötzlich eintretende Unfällen oder Krankheiten das Notwenige geregelt zu haben. Nur so ist sichergestellt, dass auch im Falle des Falles alles in Ihrem Sinne geschieht.
Daher sollte neben der Vermögensvorsorge frühzeitig daran gedacht werden über den Weg der Betreuungsvollmacht-, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung den Fall der Fälle zu regeln.
Die Betreuungsvollmacht regelt WER im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit Ihre Angelegenheiten für Sie regeln soll. Hier sollten Personen Ihres Vertrauens benannt werden, von denen Sie sicher sind, dass Sie in Ihrem Sinne handeln. Falls Sie dies nicht tun wird das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen, der unter Umständen gar nichts über Sie weiss und nicht in Ihrem Sinne handelt.
Die Betreuungsverfügung
Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden.
Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht.
Auch unterliegt der Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.
In Vorsorgevollmachten werden Betreuungsverfügungen häufig als "Notlösung" für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert.
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