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Grundpflege

Grundpflege - Umfang, Regeln zum Pflegebedarf, Einstufung

Zum Gebiet der Grundpflege gehören laut Sozialgesetzbuch XI alle körperbezogenen Tätigkeiten wie zum Beispiel die Körperpflege, Ernährung und Mobilität eines Patienten. Auch die hauswirtschaftliche Versorgung fällt zum Teil in diesen Bereich mit ein. Oftmals kommt es vor, dass die Grundpflege mit der häuslichen Krankenpflege verwechselt wird. Eine häusliche Krankenpflege ist aber auch ohne Pflegestufe durch ein ärztliches Attest möglich.

Umfang und Tätigkeiten

Die Grundpflege umfasst viele Tätigkeiten, wie das Waschen oder Duschen eines Patienten, die Zahnpflege, das Kämmen sowie Rasieren und das behilflichsein bei der Blasen- und Darmentleerung. Auch bei der Nahrungsaufnahme leistet dieser Bereich Hilfe. Dazu gehört es, die Speisen in mundgerechte Mahlzeiten zuzubereiten und die Hilfe beim Essen. Braucht ein Pflegebedürftiger Hilfe beim Umkleiden, zubett gehen oder Aufstehen, wird auch hierbei Hilfe geleistet. Ebenso betrifft dies auch die Mobilität eines Patienten. So muss auch Hilfe geleistet werden beim Treppen steigen oder bei Arztbesuchen.

 

Oftmals ist es schwierig zu ermitteln, welchen Bedarf ein Mensch an Hilfe oder Pflege zuhause braucht. Die Angehörigen von pflegebedürftigen Senioren sind oft sehr unsicher darüber, welche Voraussetungen gegeben sein müssen, um Hilfeleistungen aus der Pflegeversicherung für die Altenpflege zu bekommen. In den Begutachtungsrichtlinien ist festgesetzt, welche Bedingungen es bei der Hilfe zur Pflege gibt. Aus diesen Regeln bildet sich die Grundlage über den vollen Umfang des Pflegebedarfes.

Wie funktioniert die Einstufung in die Pflegeversicherung?
- bei der Pflegeversicherung einen Antrag auf Leistungen stellen
- Pflegekasse leitet den Antrag an den medizinischen Dienst weiter
- ein Arzt oder eine Pflegefachkraft erstellen ein Gutachten
- das Gutachten wird an die Pflegekasse geschickt
- Pflegekasse entscheidet dann über eine Bewilligung oder Ablehnung